Allgemeine Einkaufsbedingungen
für die Lieferungen und Leistungen
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend „Einkaufsbedingungen“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen von uns, der SCHOELLERSHAMMER GmbH mit unseren Geschäftspartnern, Auftragnehmern und Lieferanten (nachfolgend „Lieferant“). Für alle Bestellungen über Lieferungen und Leistungen gelten – vorbehaltlich individuell getroffener Regelungen – ausschließlich diese Einkaufsbedingungen. Entgegenstehende und abweichende Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten nicht, auch wenn wir ihnen nicht nochmals im Einzelfall ausdrücklich widersprechen. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für gleichartige zukünftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
1.2. Eine Auftragsbestätigung des Lieferanten gilt als Annahme unserer Einkaufsbedingungen, auch wenn der Lieferant auf eigene AGB Bezug nimmt.
1.3. Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen i.S.v. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
2. Bestellungen und Lieferabrufe
2.1. Von uns erteilte Bestellungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich oder per E-Mail er-folgen.
2.2. Jede Bestellung ist vom Lieferanten unverzüglich schriftlich oder per E-Mail zu bestätigen. Der Lieferant muss auf Abweichungen von unserer Bestellung, insbesondere bei Preisvorbehalten, in der Auftragsbestätigung ausdrücklich hinweisen. Diese gelten nur dann, wenn sie von uns schriftlich oder per E-Mail bestätigt werden.
2.3. Mündliche Abreden gelten nur, soweit sie schriftlich oder per E-Mail bestätigt werden.
2.4. Wir sind berechtigt, Lieferabrufe auch durch Datenfernübertragung oder durch maschinell lesbare Datenträger vorzunehmen.
3. Preise, Versandkosten
3.1. Alle in der Bestellung genannten Preise sind Festpreise, soweit nicht durch Individualvereinbarung etwas anderes bestimmt wird.
3.2. Nachtrags- und Zusatzaufträge sind nur dann vergütungspflichtig, wenn sie nicht im vereinbarten Leistungsumfang enthalten sind und von uns beauftragt wurden. Dies gilt auch bei der Vereinbarung einer Pauschalsumme.
3.3. Die Kosten für Versand und Verpackung einschließlich deren Entsorgung trägt der Lieferant.
4. Leistungen und Leistungsverzug
4.1. Die Lieferungen erfolgen DAP an den in der Bestellung angegebenen Bestimmungsort gemäß der ICC INCOTERMS 2020. Der Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und einer etwaigen Nacherfüllung. Ist der Bestimmungsort nicht gesondert angegeben, ist Bestimmungsort unser Geschäftssitz in Düren.
4.2. Die Lieferungen und Leistungen haben zu dem in der Bestellung genannten Liefer- oder Leistungstermin oder einem sonst vereinbarten Termin zu erfolgen.
4.3. Wir sind berechtigt, bis zu einer Woche vor dem Termin die Lieferung oder Leistung einmal um bis zu weitere 6 (sechs) Wochen hinauszuschieben. Dem Lieferanten erwachsen hieraus keine Ansprüche.
4.4. Der Lieferant hat sich den Empfang der Lieferung oder Leistung von einer von uns bevollmächtigten Person schriftlich quittieren zu lassen.
4.5. Sobald der Lieferant erkennt, dass er seine Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erbringen kann, hat er uns dies unverzüglich unter Angabe von Grün-den und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen. Weder diese Mitteilung noch unser Schweigen darauf stellt eine Anerkennung eines neuen Liefertermins dar oder berührt unsere gesetzlichen Ansprüche.
4.6. Liefert oder leistet der Lieferant verspätet oder eine geringere Menge als vereinbart, lässt die Annahme dieser Leistung unsere gesetzlichen Ansprüche unberührt.
4.7. Befindet sich der Lieferant mit der Lieferung oder Leistung in Verzug, sind wir außerdem berechtigt, nach Ablauf einer dem Lieferanten gesetzten angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Im Falle eines Deckungskaufs können wir insbesondere etwaige Mehrkosten als Schadensersatz geltend machen.
4.8. Befindet sich der Lieferant mit der Lieferung oder Leistung in Verzug, sind wir berechtigt – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen -, für jeden Kalendertag nach Verzugseintritt einen pauschalen Verzugsschaden in Höhe von 0,25 % des Netto-Bestellwertes der Lieferungen und Leistungen, mit denen sich der Lieferant in Verzug befindet, zu verlangen, insgesamt jedoch höchstens 5 % des gesamten Netto-Auftragswertes. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant im Einzelfall nachweist, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. Der Nachweis eines konkreten höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4.9. Wird unser Anspruch auf die Leistung des Lieferanten durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Lieferanten, insbesondere die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, gefährdet, sind wir berechtigt, den Lieferanten binnen angemessener Frist Zug um Zug zur Vorleistung aufzufordern oder Sicherheit zu leisten und nach erfolglosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurückzutreten.
4.10. Unsere sonstigen Ansprüche im Falle des Liefer- oder Leistungsverzuges bleiben unberührt. Dies gilt auch für den Rücktritt vom Vertrag aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, die nicht von dem Lieferanten zu vertreten sind, so-weit die Vertragsdurchführung für uns unzumutbar wird.
5. Versand, Verpackung, Gefahrtragung
5.1. Die Versandbereitschaft ist uns vor der Lieferung stets anzuzeigen. Jeder Sendung sind in zweifacher Ausfertigung Lieferscheine beizufügen. Auf den Versandanzeigen und den Lieferscheinen sind unsere Auftragsnummern und der Anlieferungsort sowie der Inhalt der Sendung deutlich anzugeben.
5.2. Der Lieferant übernimmt die Verpflichtung, den frachtgünstigsten Transportweg zu wählen. Die Verpackung ist entsprechend der Beschaffenheit des Transportguts, des Transportmittels und des Transportwegs so zu wählen, dass sie allen Anforderungen des Transports ohne jegliche Beeinträchtigung des Transportguts standhält. Der Lieferant trägt die Versandgefahr. Der Lieferant wird dafür Sorge tragen, dass möglichst umweltfreundliche Verpackungsmaterialien verwendet werden.
5.3. Der Lieferant trägt die Versandgefahr und Leistungsgefahr bis zur Lieferung an uns. Ist eine Abnahme vereinbart, bis zur Abnahme durch uns. Etwas anderes gilt nur, soweit zwischen unserem Lieferanten und uns ausdrücklich schriftlich eine Lieferung ab Werk vereinbart ist.
5.4. Der Anlieferungsort ist auch der Leistungsort für die nach der Verpackungsordnung bestehenden Rücknahmepflichten des Lieferanten. Der Lieferant ist verpflichtet, dort die Verpackung nach vorheriger Absprache auf eigene Kosten abzuholen und zu entsorgen.
5.5. Befindet sich der Lieferant schuldhaft mit der Abholung der Verpackung in Verzug oder wird die Entsorgung sonst von uns übernommen, sind wir berechtigt, für die Entsorgung ein Entgelt in Höhe von 1 % des Warenwertes, mindestens jedoch pauschal € 40,00 zu berechnen. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Entgeltes bleibt unbenommen.
6. Rechnungserteilung und Zahlung
6.1. Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung für jede einzelne Bestellung und getrennt zu übersenden. Sie müssen prüfbar sein und unsere Auftragsnummer und Bestellnummer enthalten. Die Umsatzsteuer ist getrennt auszuweisen. Etwaige Mehrlieferungen und -leistungen sind in der Rechnung unter Hinweis auf die vorausgegangenen schriftlichen Vereinbarungen gesondert aufzuführen. Soweit Bescheinigungen über Materialprüfungen vereinbart sind, sind diese den Rechnungen beizufügen.
6.2. Der vereinbarte Preis ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 (vier-zehn) Kalendertagen mit 3 % Skonto vom Brutto-Rechnungsbetrag oder ohne Skonto innerhalb von 30 (dreißig) Kalendertagen netto ab vollständiger Lieferung und Leistung sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig.
6.3. Zahlungen bedeuten weder Abnahme noch Anerkennung einer ordnungsgemäßen Lieferung oder Leistung.
6.4. Voraus- oder Nachnahmezahlungen werden nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung geleistet. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
7. Abnahme und Gewährleistung
7.1. Zur Abnahme von Teillieferungen oder -leistungen oder nicht abnahmefähigen Leistungen sind wir nicht verpflichtet. Eine stillschweigende Abnahme durch schlüssiges Verhalten ist ausgeschlossen.
7.2. Wir sind zur Verweigerung der Abnahme berechtigt, wenn ein etwaiger Mangel der Leistung die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigt, auch wenn der Lieferant den Mangel als unwesentlich bezeichnet.
7.3. Die Vollendung der Leistung tritt nur dann an die Stelle der Abnahme, wenn es sich bei der Leistung des Lieferanten um eine Vertragsleistung handelt, nach deren Beschaffenheit die Abnahme nicht möglich oder nach der Verkehrssitte unüblich ist.
7.4. Angaben über die Beschaffenheit der Lieferungen und Leistungen (z. B. in Zeichnungen, Plänen oder sonstigen Spezifikationen) sind – auch wenn dies für den vertraglich vereinbarten Verwendungszweck nicht erforderlich ist – als vertraglich geschuldete Beschaffenheit vereinbart.
7.5. Die jeweils für die Lieferung geltenden Sicherheitsdatenblätter sind uns spätestens mit der Lieferung zu übergeben.
7.6. Der Lieferant verpflichtet sich, die Überprüfung der Ursprungsnachweise durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuell erforderliche amtliche Bestätigungen beizubringen. Er ist verpflichtet, uns den Schaden zu ersetzen, der uns dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung infolge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird, sofern ihn diesbezüglich ein Verschulden trifft.
7.7. Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätskontrolle durchzuführen. Wir sind berechtigt, uns von der Art und Durchführung der Qualitätsprüfung beim Lieferanten vor Ort zu überzeugen. Unser Kunde, dessen Beauftragte und wir selbst sind berechtigt, die Fertigung der zu liefernden Gegenstände im Werk des Verkäufers, gegebenenfalls in den Werken seiner Zulieferer, zu kontrollieren.
7.8. Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vor-schriften und, ausschließlich zu unseren Gunsten, die Ergänzungen und Klarstellungen aus diesen Einkaufsbedingungen.
7.9. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbe-schädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 (zehn) Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.
7.10. Im Falle einer Nacherfüllung hat der Lieferant die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sowie die im Rahmen der Nacherfüllung entstehenden Kosten des Aus- und Einbaus zu tragen. Die vom Lieferanten geschuldete Art der Nacherfül-lung gilt nach dem erfolglosen ersten Versuch als fehlgeschlagen. Wir sind dann nach unserer Wahl berechtigt, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
7.11. In dringenden Fällen, in denen es wegen besonderer Dringlichkeit nicht mehr möglich ist, den Lieferanten von dem Mangel und dem drohenden Schaden zu unterrichten und ihm eine, wenn auch kurze, Frist zur eigenen Abhilfe zu setzen, sind wir auch ohne Fristsetzung berechtigt, Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen, beseitigen zu lassen oder Ersatz zu beschaffen.
8. Auftragsunterlagen
8.1. An Auftragsunterlagen, insbesondere Herstellervorschriften und technische Unterlagen wie Pläne, Berechnungen, Entwürfe usw., die wir dem Lieferanten zur Angebotsabgabe oder Ausführung einer Bestellung überlassen oder die der Lieferant nach unseren An-gaben anfertigt, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.
8.2. Der Lieferant darf die Auftragsunterlagen nur im Rahmen der ihm obliegenden Vertragserfüllung verwenden.
8.3. Er darf die Auftragsunterlagen Dritten nicht überlassen und muss sie diesen gegenüber geheim halten, es sei denn wir haben der Überlassung ausdrücklich schriftlich zu-gestimmt. In diesem Fall hat der Lieferant dem Dritten die vorstehenden Verpflichtungen ebenfalls aufzuerlegen.
8.4. Nach Abwicklung der Bestellung sind die Auftragsunterlagen unaufgefordert an uns zurückzugeben.
9. Abtretung und Aufrechnung
9.1. Gegen uns bestehende Forderungen können nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung abgetreten werden.
9.2. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
10. Weitergabe von Aufträgen
Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Wir sind im Falle der Zuwiderhandlung berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurück-zutreten.
11. Rechte Dritter
Sollten wir wegen Verletzung von Rechten Dritter, insbesondere Patenten und sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten in Anspruch genommen werden, so ist der Lieferant seinerseits verpflichtet, uns hiervon freizustellen, soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt.
12. Eigentumsvorbehalt und sonstige Sicherungsrechte
12.1. Eigentumsvorbehalte unseres Lieferanten sind nur in Form eines einfachen Eigentumsvorbehalts wirksam. Alle darüberhinausgehenden Formen des Eigentumsvorbehalts (erweiterter Eigentumsvorbehalt) sind ausgeschlossen.
12.2. Sonstige Sicherungsrechte sind ebenfalls ausgeschlossen.
12.3. Die Ausübung eines Eigentumsvorbehalts durch den Lieferanten berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, wir haben die Ausübung des Eigentumsvorbehalts schuldhaft durch eigenes vertragswidriges Verhalten verursacht.
13. Haftung und Rückruf
13.1. Der Lieferant haftet uns gegenüber ohne Einschränkung nach den gesetzlichen Vorschriften und diesen Einkaufsbedingungen. Einer Beschränkung oder Begrenzung der Haftung des Lieferanten wird ausdrücklich widersprochen.
13.2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns von Ansprüchen im Rahmen der Produzenten- und Produkthaftung freizustellen, soweit der die Haftung auslösende Fehler auf ein vom Lieferanten geliefertes Produkt oder auf ein Verhalten aus seinem Herrschafts- und Organisationsbereich zurückzuführen ist.
13.3. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
14. Verjährung
14.1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
14.2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 (drei) Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
14.3. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
15. Compliance und soziale Verantwortung
15.1. Der Lieferant ist verpflichtet, die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Dies gilt insbesondere für Antikorruptions- und Geldwäschegesetze sowie kartellrechtliche, arbeits- und umweltschutzrechtliche Vorschriften. Der Lieferant verpflichtet sich insbesondere, weder im geschäftlichen Verkehr noch im Umgang mit Amtsträgern Vor-teile anzubieten oder zu gewähren, die gegen geltende Antikorruptionsvorschriften verstoßen. Die gesetzlichen Regelungen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheits-schutz werden als wesentlicher Bestandteil sämtlicher Betriebsabläufe anerkannt und eingehalten.
15.2. Der Lieferant stellt zudem sicher, dass seine Waren und Leistungen den maßgeblichen Anforderungen an das Inverkehrbringen in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum entsprechen.
15.3. Der Lieferant sichert die Zahlung eines angemessenen Lohns und gleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit sowie die Einhaltung der jeweils geltenden Mindestlohngesetze zu und wird seine Lieferanten in gleichem Umfang verpflichten. Auf Aufforderung wird der Lieferant die Einhaltung dieser Zusicherungen nachweisen. Bei einem Verstoß stellt der Lieferant uns von Ansprüchen Dritter frei und ist verpflichtet, etwaige uns auferlegte Bußgelder, zu erstatten.
15.4. Der Lieferant wird die Rechtsgüter des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (nachfolgend „LkSG“) respektieren und schützen, namentlich international anerkannte Menschenrechte, die Vermeidung von Zwangs- und Kinderarbeit und die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung.
15.5. Der Lieferant wird angemessene und wirksame Maßnahmen in seinem Geschäftsbereich verankern um die Wahrung der vorgenannten Rechte und Pflichten auch durch seine Lieferanten sicherzustellen.
15.6. Anfragen zu Compliance und sozialen Verantwortung in der Lieferkette wird der Lieferant in angemessener Zeit beantworten. Etwaige Risiken und Verletzungen von menschenrechts- und umweltbezogenen Pflichten im Sinne des LkSG wird der Lieferant un-verzüglich aufklären und uns unverzüglich informieren. Der Lieferant verpflichtet sich, an Maßnahmen zu Compliance und sozialer Verantwortung mitzuwirken und wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen. Soweit erforderlich, können die Parteien zusätzliche Maßnahmen vereinbaren. Dies können auch Schulungen und Weiterbildungen des Lieferanten zur Durchsetzung der vertraglichen Zusicherungen des Lieferanten sein.
16. Schlussbestimmungen
16.1. Gerichtsstand für Kaufleute, für juristische Personen des öffentlichen Rechts und für öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist Düren. Wir sind jedoch auch berechtigt, gegen den Lieferanten an seinem allgemeinen Gerichtsstand Klage zu erheben.
16.2. Es gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsabkommens (CISG).
16.3. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Klauseln bleiben die Bestimmungen im Übrigen unberührt.